Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 290

§ 290 – Vergütungen

Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

Kurz erklärt

  • Berufsberatung darf nur dann Gebühren von Ratsuchenden verlangen, wenn keine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erfolgt.
  • Wenn die Berufsberatung gleichzeitig eine Vermittlung anbietet, dürfen keine Vergütungen verlangt werden.
  • Dies gilt auch für Vermittlungen, die in den gleichen Geschäftsräumen stattfinden.
  • Vereinbarungen, die gegen diese Regelung verstoßen, sind ungültig.
  • Die Regelung soll Interessenkonflikte vermeiden.